Neue Pflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen
Stephan Schmidt
Geschäftsführer
07.02.2023

Neue Pflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen

Zum 01.01.2023 ist die neue Pflichtversicherung für Berufsbetreuer gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Betreuungsgesetzes (BtOG) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich für den ganzen Berufsstand neuer Regelungen.

Die Pflichtversicherung für Berufsbetreuer gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Betreuungsgesetzes (BtOG) ist ein wichtiger rechtlicher Rahmen in Deutschland, der sicherstellt, dass Berufsbetreuer im Falle von Fehlern oder Schäden angemessen abgesichert sind.

Die Pflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen ist eine gesetzliche Anforderung, die im Betreuungsgesetz (BtOG) verankert ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG sind Berufsbetreuer*innen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung soll sicherstellen, dass Berufsbetreuer*innen für mögliche Schäden oder Fehler, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen könnten, ausreichend abgesichert sind.

Die Pflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen dient verschiedenen wichtigen Zwecken:


Schutz der Betroffenen: Die Hauptaufgabe von Berufsbetreuern besteht darin, die Interessen und Bedürfnisse von Menschen wahrzunehmen, die aufgrund von rechtlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Sollte ein Berufsbetreuer Fehler machen oder Schäden verursachen, können die Betroffenen auf die Versicherung zurückgreifen, um ihren Schaden zu begleichen.

Qualitätssicherung: Die Pflichtversicherung fördert die Qualitätskontrolle in der Berufsbetreuung. Berufsbetreuer müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, bevor sie tätig werden dürfen. Dies schafft Anreize für sorgfältiges und verantwortungsbewusstes Handeln, da Versicherer bei wiederholten Schäden die Versicherungsprämien erhöhen oder die Versicherung ablehnen können.

Vertrauen der Öffentlichkeit: Die Pflichtversicherung stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Berufsbetreuung. Angehörige und Betroffene können sicher sein, dass es eine finanzielle Absicherung gibt, falls es zu Problemen oder Fehlverhalten seitens der Betreuer*in kommt.

Welche Anforderungen gelten für die Pflichtversicherung?


Die genauen Anforderungen an die Pflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen sind im § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Betreuungsgesetzes (BtOG) geregelt. Die Berufshaftpflicht- oder auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen müssen demnach folgende folgende Aspekte umfassen:

Deckungssummen: Die Versicherung muss angemessene Deckungssummen aufweisen, um die potenziellen Schäden, die aus der Betreuungstätigkeit resultieren könnten, abzudecken. Angemessen ist hier eine Versicherungssumme von 250.000€ je Schadenfall. Die Versicherungssumme muss mindest 4 mal im Versicherungsjahr zu Verfügung stehen. Es können natürlich, individuell nach Bedarf, höhere Versicherungssummen vereinbart werden.

Versicheruzngsumfang: Die Pflichtversicherung umfasst lediglich reine Vermögensschäden. Daher spricht man hier auch von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Für reine Personen- und Sachschäden besteht keine Versicherungspflicht. Diese wird allerdings für Berufsbetreuer*innen empfohlen, da diese z.B. verlorene Schlüssel oder Akten von Mandanten versichert.

Versicherungspolice: Die Versicherungspolice muss zum einen die Tätigkeit als Berufsbetreuer explizit abdecken und zum anderen gewährleisten, dass vom Versicherer eine entsprechende Pflichtversicherungsbestätigung erstellt wird, welche zur Vorlage bei der Stammbehörde oder Betreuungsbehörde dient. Gleichzeit meldet der Versicherer eigenständig den Umfang des Versicherungsschutzes an die für den Berufsbetreuer*in zuständige Stelle. Sollte der Versicherungsschutz erlischen, z.B. durch mangelnde Zahlung der Prämie oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, ist der Versicherer verpflichtet dies der zuständigen Behörde/Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Laufzeit: Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der Berufsbetreuungstätigkeit aufrechterhalten werden.

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